AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Für den Geschäftsverkehr zwischen der DDS Netcom AG (nachfolgend: Lieferant) und dem Besteller gelten ausschliesslich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Lieferanten nicht Vertragsbestandteil. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gehen denjenigen des Bestellers vor und gelten als angenommen, wenn der Besteller ein Angebot des Lieferanten annimmt.

1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr zwischen dem Lieferanten und dem Besteller, auch soweit bei einer einzelnen (z.B. eiligen) Bestellung im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung auf die Bedingungen nicht mehr ausdrücklich verwiesen wird.

1.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie sämtlicher Einzelvereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftlichkeit. Dies gilt auch für das Formerfordernis der Schriftform.

2. Vertragsabschluss

2.1. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant die Annahme einer Bestellung schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung) oder der Besteller rechtzeitig und schriftlich die unveränderte Annahme der Offerte des Lieferanten erklärt.

2.2. Das Angebot ist während der vom Lieferanten in der Offerte genannten Frist, höchstens aber während 20 Tagen, gültig. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

2.3. Erfüllungsort für die Leistungen der Parteien ist vorbehältlich anderslautender Vereinbarung der Sitz des Lieferanten.

3. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung bzw. im Lieferschein abschliessend aufgeführt.

4. Pläne und technische Unterlagen
Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich zugesichert sind.

5. Export
Der Besteller ist verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Import- und Exportvorschriften. Die Wiederausfuhr gewisser Produkte mit ausländischem Ursprung ist gemäss einer der Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gegenüber eingegangenen Verpflichtung nur mit einer Bewilligung dieser Amtsstelle gestattet. Der Lieferant bezeichnet die betreffenden Produkte ausdrücklich in Offerten und Rechnungen, womit die Auflage auf den Besteller übergeht.

6. Preise

6.1 Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung verstehen sich die Preise in Schweizer Franken ohne Umsatzsteuern, Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwenderunterstützung.

6.2 Bei Lieferungen und Teillieferungen, die vereinbarungsgemäss oder aus Gründen, die nicht beim Lieferanten liegen, später als vier Monate nach dem Datum der Auftragsbestätigung erfolgen, gilt der zur Zeit der Lieferung gültige Verkaufspreis, der indes nicht um 10 % höher als der vereinbarte Preis sein darf.

7. Zahlungsbedingungen / Verrechnungsverbot

7.1 Die Zahlungen sind am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit der geschuldete Betrag am Domizil des Lieferanten zu seiner freien Verfügung steht.

7.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

7.3 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 10 % p.a. zu entrichten. Weitere Rechte des Lieferanten wegen Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen bleiben vorbehalten. Bei Zahlungsverzug des Bestellers kann der Lieferant, unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Rechte, namentlich weitere Lieferungen aus diesem oder einem anderen Vertrag verweigern oder von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen.

7.4 Die Verrechnung von Gegenforderungen durch den Besteller mit Forderungen des Lieferanten gilt als ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung vor. Hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferanten. Der Lieferant behält sich namentlich vor, den Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register auf Kosten des Bestellers eintragen zu lassen. Der Besteller wird alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

9. Liefertermine

9.1 Der Besteller gewährt eine angemessene Verlängerung von vereinbarten Lieferfristen von mindestens 30 Tagen, wenn Verzögerungen eintreten, welche der Lieferant nicht ausschliesslich verschuldet hat, insbesondere bei Unfällen, Betriebsstörungen, Arbeitskonflikten, Arbeitsverhinderung oder Austritt massgeblicher Mitarbeiter, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördlichen Massnahmen und sonstigen Gründen höherer Gewalt.

9.2 Trägt der Lieferant nachweislich die ausschliessliche Schuld am Terminverzug, hat der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen in allen Fällen höchstens Anspruch auf 10 % des vereinbarten Preises der verspäteten Lieferung als Ersatz seines unmittelbaren Schadens. Weitere Ansprüche aus Terminverzögerungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

10. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk oder Domizil des Lieferanten auf den Besteller über. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

11. Prüfung und Abnahme

Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen umgehend zu prüfen und allfällige Mängel dem Lieferanten schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Besteller die Mängelrüge innerhalb von vier Wochen nach der Lieferung oder einer Teillieferung, gelten alle Funktionen als erfüllt und die Lieferung als genehmigt.

12. Gewährleistung und Haftung

12.1 Die Gewährleistung des Lieferanten für die von ihm gelieferten Produkte bestimmt sich in jeder Hinsicht nach den Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers. Der Kunde verzichtet auf weitere Garantieansprüche gegenüber dem Lieferanten und dem Hersteller.

12.2 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich aufgrund der jeweils anwendbaren Garantiebestimmungen die Gewährleistung in der Regel nach Wahl des jeweiligen Herstellers auf Nachbesserung oder Auswechslung der defekten/mangelhaften Produkte beschränkt und zudem nur gilt, wenn die Produkte in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein verbleiben.

12.3 Liegt ein Mangel vor, kann der Lieferant innerhalb von 30 Tagen ab Eingang der Mängelrüge nach seiner Wahl kostenlos Ersatz liefern, nachbessern oder einen angemessenen Preisnachlass gewähren. Ist auch die Ersatzlieferung oder Nachbesserung mangelhaft, kann der Besteller einzig einen angemessenen Preisnachlass von höchstens 20 % des vereinbarten Preises der Lieferung bzw. Leistung verlangen.

12.4 Allfällige Ansprüche aus Gewährleistung verfallen mit Ablauf der anwendbaren Garantiebestimmungen auf Gewährleistung des jeweiligen Herstellers ab Abgang der Lieferung oder Teillieferung ab Werk oder ab Domizil des Lieferanten. Allfällige vom Lieferanten nicht zu vertretende Montage-, Inbetriebnahme-, Installations- oder sonstige Nutzungsverzögerungen können den Lauf dieser Frist nicht hindern.

12.5 Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt diese Frist neu zu laufen und dauert je nach Garantiebestimmungen auf Gewährleistung des jeweiligen Herstellers ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder Abnahme.

12.6 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten keine Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

12.7 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind von vornherein alle Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten entstanden sind, sondern z.B. infolge falscher Bedienung oder Wartung, übermässiger Beanspruchung oder Betriebs in ungeeigneter Umgebung. Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind ferner Schäden infolge von Gründen, die in Anlage- oder Ersatzteilen liegen, die nicht zu den Lieferungen des Lieferanten gehören, sowie infolge anderer Gründe, die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind.

12.8 Im Übrigen ist die Gewährspflicht und Haftung des Lieferanten im gesetzlich zulässigen Rahmen vollumfänglich ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren Schäden.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen Lieferant und Besteller ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf und des Haager Übereinkommens betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht.

13.2. Zuständig für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Lieferant und Besteller sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Lieferanten. Nach Wahl des Lieferanten kann dieser auch am Sitz des Bestellers oder an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand klagen.